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§ 22 NFördAVO - Extraförderzinsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 wird die Förderabgabe um den Betrag verringert, den der Abgabepflichtige oder ein Dritter im Hinblick auf seine Gewinnungsberechtigung auf der Grundlage der am 1. Januar 1983 geltenden Verträge an Extraförderzinsen zu zahlen hat, soweit die Förderung aus Lagerstätten stattfindet, für die Gewinnungsberechtigungen nach dem Berggesetz für das Herzogtum Oldenburg und das Fürstentum Lübeck vom 3. April 1908 (Nds. GVBl. Sb. III S. 328), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535), verliehen worden sind.