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§ 15 NFördAVO - Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO)
Amtliche Abkürzung
NFördAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Vomhundertsatz nach § 14 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. 2Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 14 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases.

(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden

  1. 1.

    Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,

  2. 2.

    Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,

  3. 3.

    Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie

  4. 4.

    zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 vom Hundert der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.