DSLBNRG,NI - Datenschutzlandesbeauftragter-Neuregelungsgesetz

Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Redaktionelle Abkürzung
DSLBNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 30. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 210)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung der Niedersächsischen Verfassung1
Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes3
Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung4
Versetzung der Beschäftigten5
Neubekanntmachung6
Inkrafttreten7

Art. 1 DSLBNRG - Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Redaktionelle Abkürzung
DSLBNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 276), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 62 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

        "2Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 finden auf sie oder ihn keine Anwendung."

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Worte "die der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zugeordneten Bediensteten" durch die Worte "Bedienstete der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 3 erhält folgende Fassung:

        "3Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz kann durch Gesetz die Aufgabe übertragen werden, die Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen zu kontrollieren."

  2. 2.

    In Artikel 66 Abs. 1 im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "und die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" eingefügt.

Art. 2 DSLBNRG - Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Redaktionelle Abkürzung
DSLBNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 21 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte soll die Befähigung zum Richteramt haben."

    2. b)

      Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

      "(2) 1Für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gilt keine Altersgrenze. 2§ 37 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.

      (3) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist Leiterin oder Leiter einer von der Landesregierung unabhängigen obersten Landesbehörde mit Sitz in Hannover. 2Soweit dienstrechtliche Befugnisse der Landesregierung zustehen, werden Stellen auf Vorschlag der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten besetzt. 3Die Bediensteten können ohne ihre Zustimmung nur im Einvernehmen mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden."

    3. c)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  2. 2.

    Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b eingefügt:

    "§ 21a
    Disziplinarverfahren

    (1) In Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze.

    (2) 1Für Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ist der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof) zuständig. 2Entscheidungen des Dienstgerichtshofs im Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten werden mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig. 3Der Dienstgerichtshof entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.

    (3) 1Der Verweis ist als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen. 2Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages der Dienstgerichtshof durch Beschluss.

    (4) 1Die nicht ständigen Mitglieder des Dienstgerichtshofs müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. 2Auf die Besetzung des Dienstgerichtshofs finden im Übrigen die §§ 81 bis 83, 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 87 und 88 des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechende Anwendung.

    § 21b
    Übertragung von Aufgaben

    Überträgt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte Aufgaben der Personalverwaltung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde, so dürfen personenbezogene Daten aus der Personalakte auch ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an diese Behörde übermittelt und von ihr verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist."

  3. 3.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es werden die folgenden neuen Sätze 6 und 7 eingefügt:

        "6Auf Ersuchen des Landtages oder seines zuständigen Ausschusses hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte auch in sonstigen Fällen über einzelne Vorgänge aus ihrem oder seinem Tätigkeitsbereich zu berichten und auf Ersuchen dazu Akten vorzulegen. 7Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte braucht Ersuchen nach Satz 6 nicht zu entsprechen, soweit dadurch ihre oder seine Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt würde."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 6 wird Satz 8.

    2. b)

      Absatz 6 erhält folgende Fassung:

      "(6) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen. 2Absatz 3 Sätze 1, 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend."

Art. 3 DSLBNRG - Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Redaktionelle Abkürzung
DSLBNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 83), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 73 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

    "(4) Für den Bereich der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz entscheidet die oder der Landesbeauftragte."

  2. 2.

    Dem § 81 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

    "(7) 1Absatz 5 gilt entsprechend für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz. 2Über das Einvernehmen entscheidet die oder der Landesbeauftragte."

Art. 4 DSLBNRG - Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Redaktionelle Abkürzung
DSLBNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 28 Abs. 2 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "und der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.

  2. 2.

    In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "oder der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.

  3. 3.

    § 114 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Landtages" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" die Worte "oder der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" die Worte "oder die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" eingefügt.