Art. 2 DSLBNRG - Änderung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSLBNRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 21 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte soll die Befähigung zum Richteramt haben."
- b)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) 1Für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gilt keine Altersgrenze. 2§ 37 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist nicht anzuwenden.
(3) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist Leiterin oder Leiter einer von der Landesregierung unabhängigen obersten Landesbehörde mit Sitz in Hannover. 2Soweit dienstrechtliche Befugnisse der Landesregierung zustehen, werden Stellen auf Vorschlag der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten besetzt. 3Die Bediensteten können ohne ihre Zustimmung nur im Einvernehmen mit der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden."
- c)
Absatz 4 wird gestrichen.
- 2.
Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b eingefügt:
"§ 21a
Disziplinarverfahren(1) In Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) 1Für Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten ist der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof) zuständig. 2Entscheidungen des Dienstgerichtshofs im Disziplinarverfahren gegen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten werden mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig. 3Der Dienstgerichtshof entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages.
(3) 1Der Verweis ist als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen. 2Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages der Dienstgerichtshof durch Beschluss.
(4) 1Die nicht ständigen Mitglieder des Dienstgerichtshofs müssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. 2Auf die Besetzung des Dienstgerichtshofs finden im Übrigen die §§ 81 bis 83, 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 87 und 88 des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechende Anwendung.
§ 21b
Übertragung von AufgabenÜberträgt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte Aufgaben der Personalverwaltung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde, so dürfen personenbezogene Daten aus der Personalakte auch ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an diese Behörde übermittelt und von ihr verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich ist."
- 3.
§ 22 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
Es werden die folgenden neuen Sätze 6 und 7 eingefügt:
"6Auf Ersuchen des Landtages oder seines zuständigen Ausschusses hat die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte auch in sonstigen Fällen über einzelne Vorgänge aus ihrem oder seinem Tätigkeitsbereich zu berichten und auf Ersuchen dazu Akten vorzulegen. 7Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte braucht Ersuchen nach Satz 6 nicht zu entsprechen, soweit dadurch ihre oder seine Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt würde."
- bb)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 8.
- b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) 1Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen. 2Absatz 3 Sätze 1, 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend."