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  • ab 08.07.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 5 DSLBNRG - Versetzung der Beschäftigten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Redaktionelle Abkürzung
DSLBNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die am Tag der Verkündung dieses Gesetzes in der Geschäftsstelle der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz eingesetzten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamten des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport sind ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz versetzt.