Art. 6 DSLBNRG - Neubekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSLBNRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Niedersächsische Datenschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.