§ 87 NRiG - Besetzung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
- Amtliche Abkürzung
- NRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
Der Dienstgerichtshof verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem ständigen vorsitzenden Mitglied, zwei ständigen beisitzenden Mitgliedern und zwei nichtständigen beisitzenden Mitgliedern.