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  • ab 08.07.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 4 DSLBNRG - Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Redaktionelle Abkürzung
DSLBNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 28 Abs. 2 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "und der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.

  2. 2.

    In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "oder der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.

  3. 3.

    § 114 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Landtages" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" die Worte "oder der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.

    2. b)

      In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" die Worte "oder die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" eingefügt.