Art. 4 DSLBNRG - Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSLBNRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 28 Abs. 2 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "und der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.
- 2.
In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "oder der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.
- 3.
§ 114 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Landtages" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" die Worte "oder der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz" eingefügt.
- b)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" die Worte "oder die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" eingefügt.