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  • ab 08.07.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 1 DSLBNRG - Änderung der Niedersächsischen Verfassung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Redaktionelle Abkürzung
DSLBNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Die Niedersächsische Verfassung vom 19. Mai 1993 (Nds. GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 276), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 62 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

        "2Artikel 38 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 finden auf sie oder ihn keine Anwendung."

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Worte "die der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zugeordneten Bediensteten" durch die Worte "Bedienstete der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 3 erhält folgende Fassung:

        "3Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz kann durch Gesetz die Aufgabe übertragen werden, die Durchführung des Datenschutzes bei der Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen zu kontrollieren."

  2. 2.

    In Artikel 66 Abs. 1 im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Staatsgerichtshofs" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Landesrechnungshofs" die Worte "und die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz" eingefügt.