Art. 3 DSLBNRG - Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSLBNRG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 83), wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem § 73 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Für den Bereich der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz entscheidet die oder der Landesbeauftragte."
- 2.
Dem § 81 wird der folgende Absatz 7 angefügt:
"(7) 1Absatz 5 gilt entsprechend für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz. 2Über das Einvernehmen entscheidet die oder der Landesbeauftragte."