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  • ab 08.07.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 3 DSLBNRG - Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Redaktionelle Abkürzung
DSLBNRG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 83), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem § 73 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

    "(4) Für den Bereich der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz entscheidet die oder der Landesbeauftragte."

  2. 2.

    Dem § 81 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

    "(7) 1Absatz 5 gilt entsprechend für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz. 2Über das Einvernehmen entscheidet die oder der Landesbeauftragte."