Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- HVPFlutStV 2008,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Vom 6. März 2008 (Nds. GVBl. S. 249, 309 - VORIS 28200 -) (1)(2)
Die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen (nachfolgend: die Länder) und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost (nachfolgend: der Bund), schließen den folgenden Staatsvertrag:
Präambel
Die Vertragspartner stimmen darin überein, für den Fall eines gefahrbringenden Hochwassers in der Elbe die Notwendigkeit einer Kappung des Elbescheitels durch Flutung und Wasserrückhaltung in der Havelniederung mit den dafür vorgesehenen Poldern nach Maßgabe der Wehrbedienungsvorschrift für die Wehrgruppe Quitzöbel und der Regelung dieses Vertrages zu prüfen und bei Erfordernis durchzuführen. Gefahrbringende Hochwasser können auch durch einen Eisstand oder Eisversatz unterhalb von Wittenberge entstehen, der zu Wasserständen über dem Bemessungshochwasser führen würde.
Die Wehrgruppe Quitzöbel an der Havelmündung und die in der Havelniederung vorhandenen insgesamt sechs Flutungspolder dienen der Abwehr von Hochwassergefahren an Elbe und Havel. Die räumliche Lage der Anlagen und Polder ergibt sich aus dem als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Lageplan. Durch diese Anlagen kann insbesondere die durch Abriegelung der Retentionsräume in der Havelniederung verursachte Hochwasserscheitelaufhöhung in der Elbe unter bestimmten Abflussbedingungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Die Elbe, die Untere Havel-Wasserstraße sowie die Wehre Quitzöbel (Durchstichwehr und Altarmwehr mit Kahnschleuse) gehören zum Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Für das Wehr Gnevsdorf ist das Land Brandenburg und für das Wehr Neuwerben das Land Sachsen-Anhalt zuständig. Sie befinden sich wie die zur Aufnahme von Hochwasser vorgesehenen Flutungspolder teils im Land Brandenburg und teils im Land Sachsen-Anhalt.
Die Wasserrückhaltung in den Havelpoldern zur Kappung des Elbescheitels mit Hilfe dieser Anlagen ist nur in einem zeitlich engen Rahmen durch koordinierte Maßnahmen der Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt sowie des Bundes möglich. Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen werden als Unterlieger von diesen Maßnahmen berührt.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Bedienung der Wehre | 1 |
Koordinierungsstelle | 2 |
Polderflutung, Folgemaßnahmen | 3 |
Kosten | 4 |
Schiedsstelle | 5 |
Geltungsdauer und Kündigung | 6 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 7 |
Untere Havel mit Flutungspoldern | Anlage |
Nach der Bekanntmachung vom 8. September 2008 (Nds. GVBl. S. 302) gilt:
"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle vom 2. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 249) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvetrag nach seinem Artikel 7 Satz 3 am 27. August 2008 in Kraft getreten ist."