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Art. 4 HVPFlutStV 2008 - Kosten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Redaktionelle Abkürzung
HVPFlutStV 2008,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die Betriebs- und Unterhaltungskosten für die wasserwirtschaftlichen Anlagen, insbesondere die Wehre und Schöpfwerke, und die regelmäßigen Unterhaltungskosten für Deiche und Gewässer trägt jeder Vertragspartner im Rahmen seiner Zuständigkeit.

(2) Die Folgekosten, die durch die Flutung verursacht wurden, ermitteln die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt einvernehmlich. Die Länder beteiligen sich nach Maßgabe des durch die Flutung erwachsenen Vorteils an den Kosten. Die Länder legen im Einzelfall die konkreten Schadenspositionen und den Verteilungsmaßstab für die Kosten entsprechend dem durch die Flutung entstandenen Vorteil einvernehmlich fest.

(3) Die nach Absatz 2 zu ermittelnden und aufzuteilenden Kosten setzen sich zusammen aus

  1. 1.

    Kosten für die Beseitigung von Schäden an wasserwirtschaftlichen Anlagen in und an Gewässern und Poldern, insbesondere an Wehren, Deichen, Schöpfwerken, Sielen und Durchlässen,

  2. 2.

    Kosten für die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Gewässer und Polder, insbesondere für Grundräumungen und Uferbefestigungen,

  3. 3.

    Kosten für operative Tätigkeiten während der Polderflutung, insbesondere für das Fällen von Bäumen einschließlich Ersatzpflanzungen, Reparatur und Ersatzbeschaffungen von Pumpen, erhöhte Energiekosten,

  4. 4.

    Kosten für die Beseitigung von Schäden an infrastrukturellen Anlagen, insbesondere an Straßen und Wegen,

  5. 5.

    Kosten für die Abgeltung rechtlich begründeter Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche Dritter in den Poldergebieten,

  6. 6.

    Kosten für sonstige Billigkeitszahlungen an Dritte, soweit die Länder diesbezüglich Einvernehmen hergestellt haben.

Der Maßstab für die Aufteilung der Kosten nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 auf die Länder richtet sich zu 50 v. H. nach dem jeweiligen Flächenanteil an den bevorteilten überschwemmungsgefährdeten Gebieten und zu 50 v. H. nach dem für diese Gebiete nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes ermittelten Schadenspotential; soweit die Ermittlung des Schadenspotentials noch nicht erfolgt oder nicht möglich ist, richtet sich der Maßstab zu 50 v. H. nach dem Flächenanteil an den bevorteilten überschwemmungsgefährdeten Gebieten und zu 50 v. H. nach der Zahl der dortigen Einwohner.

(4) Kommt eine Einigung der Länder zur Kostenermittlung und -verteilung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abschließend.