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Art. 1 HVPFlutStV 2008 - Bedienung der Wehre

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Redaktionelle Abkürzung
HVPFlutStV 2008,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Der Bund und die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt erhalten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Kappung des Elbescheitels notwendigen Anlagen in einem betriebsfähigen Zustand. Sie führen die Wehrbedienung bei Hochwasser nach Maßgabe der "Richtlinie für die Berechnung der Entlastung des Elbehochwasserscheitels in die Havel und zur Steuerung der Wehrgruppe Quitzöbel" vom November 1997 (nachfolgend: Wehrbedienungsvorschrift), die bereits auf der Grundlage der Vereinbarung der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Bedienung der Wehrgruppe Quitzöbel zur Abwehr von Hochwassergefahren vom 7. Juli 1993 praktiziert wird und den Vertragspartnern bekannt ist, durch, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Die Wehrbedienungsvorschrift nach Satz 2 wird bei fachlichem Bedarf durch Verwaltungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern ersetzt oder geändert. Zuständig für den Abschluss der Verwaltungsvereinbarung sind die bei den Ländern für Hochwasserschutz zuständigen Mitglieder der Landesregierungen sowie der Präsident oder die Präsidentin der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost. Die Anlagen und Polder müssen eine Flutung bis zu einem Wasserstand von 26,40 müNN (1) für die Havel am Pegel Havelberg ermöglichen.

Der Wasserstand am Pegel Havelberg wird bei fachlichem Bedarf durch Verwaltungsvereinbarung entsprechend Satz 3 fortgeschrieben.

(2) Die Vertragspartner gewährleisten die Beachtung der Möglichkeit einer Polderflutung und deren Folgewirkungen bei allen Landesplanungen und wasserrechtlichen Entscheidungen.