Art. 3 HVPFlutStV 2008 - Polderflutung, Folgemaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
- Redaktionelle Abkürzung
- HVPFlutStV 2008,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Hält die Koordinierungsstelle zur Herstellung der Hochwassersicherheit eine Kappung des Elbescheitels durch Flutung von Poldern, Folgemaßnahmen nach der Flutung oder das Ablassen aus den Poldern für erforderlich, gibt sie eine entsprechende Empfehlung an die für Hochwasserschutz zuständigen Mitglieder der Landesregierungen der Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Diese entscheiden einvernehmlich und im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Für ihre Empfehlung hat die Koordinierungsstelle die Belange aller Vertragspartner abzuwägen.
(2) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Landesbehörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Landkreisen in geeigneter Form über die Maßnahmen informiert werden.