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Art. 2 HVPFlutStV 2008 - Koordinierungsstelle

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Redaktionelle Abkürzung
HVPFlutStV 2008,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Die Vertragspartner bilden eine gemeinsame Koordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben:

  1. 1.

    Ermittlung der Flutungsmöglichkeit auf der Grundlage des Kappungs-/Flutungsmodells und Bewertung des Flutungserfordernisses nach wasserwirtschaftlichen Kriterien,

  2. 2.

    Erarbeitung einer Entscheidungsempfehlung zur Kappung des Elbescheitels durch eine Polderflutung sowie für die notwendigen Folgemaßnahmen und das gesteuerte Ablassen des Wassers aus den gefluteten Poldern,

  3. 3.

    Abstimmung über die Bedienung der Wehrgruppe Quitzöbel bei Nichtflutung der Polder.

Sie entsenden jeweils bis zu drei ständige Vertreter und benennen deren persönliche Stellvertreter.

(2) Die Leitung der Koordinierungsstelle übernimmt das Land Sachsen-Anhalt. Die Koordinierungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Koordinierungsstelle ist unabhängig von Hochwasserlagen mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie hat sich nach Aufforderung des jeweils zuständigen Aufgabenträgers an Katastrophenschutzübungen zu beteiligen. Beschlüsse fasst die Koordinierungsstelle auf der Grundlage der Wehrbedienungsvorschrift (Artikel 1 Abs. 1 Satz 2) mit einfacher Mehrheit der Vertragspartner. Die Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und der Bund haben jeweils eine Stimme, die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt jeweils zwei Stimmen.

(3) Bei Hochwassergefahr beruft der Leiter die Koordinierungsstelle spätestens 24 Stunden nach der Vorhersage eines Wasserstandes der Elbe von 680 cm am Pegel Wittenberge (1) ein. Die Koordinierungsstelle informiert fortlaufend die ihr von den Vertragspartnern benannten Stellen in geeigneter Form. Bei der Gefahr von Eisstand oder Eisversatz beruft der Leiter die Koordinierungsstelle auf Anforderung eines Vertragspartners unverzüglich ein.

Der Wasserstand am Pegel Wittenberge wird bei fachlichem Bedarf durch Verwaltungsvereinbarung entsprechend Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 fortgeschrieben.

(4) Jeder Vertragspartner trägt seine im Zusammenhang mit der Koordinierungsstelle anfallenden Kosten selbst.