Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 32a NBrandSchG - Leistungen bei Gesundheitsschäden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Erleidet ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr einen Gesundheitsschaden, der durch ein äußeres Ereignis ausgelöst wurde, das im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst steht, und der allein aus medizinischen Gründen keinen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung begründet, so hat es in entsprechender Anwendung der Richtlinie für die Gewährung von Mehrleistungen (Anlage zu § 21 Abs. 3 der Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen vom 6. April 2011 - öffentlich bekannt gemacht im Internet unter www.fuk.de -)

  1. 1.

    Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie und

  2. 2.

    unter den Vorrausetzungen des § 1 Abs. 1 der Richtlinie Anspruch auf Tagegeld nach § 2 Abs. 5 und 6 der Richtlinie mit der Maßgabe, dass dieses nur ab dem

  3. 15.

    Tag und längstens bis zum 60. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird.

2Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber Ansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen nachrangig. 3§ 116 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) 1Zur Erfüllung der Ansprüche nach Absatz 1 richtet die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen einen Fonds ein. 2Die für die Leistungen des Fonds erforderlichen Mittel werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte umgelegt. 3Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner. 4Das Nähere regelt die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen durch Satzung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend

  1. 1.

    für ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr sowie

  2. 2.

    für ehrenamtliche Führungskräfte des Landes mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 2 Sätze 2 bis 4 das Land die erforderlichen Mittel erstattet.