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§ 3 NBrandSchG - Aufgaben der Landkreise

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. 2Sie haben insbesondere

  1. 1.

    die Kreisfeuerwehr einzusetzen,

  2. 2.

    Kreisfeuerwehrbereitschaften aufzustellen,

  3. 3.

    Alarm- und Einsatzpläne der Kreisfeuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen der Kreisfeuerwehr durchzuführen,

  4. 4.

    eine Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle einzurichten, ständig zu besetzen und zu unterhalten,

  5. 5.

    die zur überörtlichen Alarmierung und Kommunikation erforderlichen Anlagen einzurichten und zu unterhalten, soweit nicht der Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden kann,

  6. 6.

    Feuerwehrtechnische Zentralen zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten und zu unterhalten,

  7. 7.

    bedarfsgerechte Aus- und Fortbildungslehrgänge durchzuführen,

  8. 8.

    die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten,

  9. 9.

    die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zu fördern und

  10. 10.

    die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen.

3Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen.

(2) 1Die Landkreise stellen bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. 2Hierzu stellt die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) bereit. 3Stellt sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereit, so muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.

(3) Den Landkreisen obliegt die Aufgabe der Brandverhütungsschau nach Maßgabe des § 27.

(4) Den kreisfreien Städten obliegen abweichend von § 18 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) nicht die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 8 bis 10.

(5) 1Die Landkreise haben auf Anforderung eines an ihr Gebiet angrenzenden anderen Landkreises mit ihrer Kreisfeuerwehr Hilfe zu leisten, wenn die innerhalb des anderen Landkreises zur Verfügung stehenden Feuerwehren zur Beseitigung einer Gefahr nicht ausreichen und soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in dem Gebiet des helfenden Landkreises nicht gefährdet werden. 2Bei kreisfreien Städten tritt die gemeindliche Feuerwehr an die Stelle der Kreisfeuerwehr.