§ 14a NBrandSchG - Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) 1Die Gemeinde kann durch Satzung für die Freiwillige Feuerwehr ein ‚Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)‘ errichten. 2Das Sondervermögen dient dazu, Mittel für Maßnahmen zur Kameradschaftspflege und für die Durchführung von Feuerwehrveranstaltungen bereitzustellen.
(2) 1Für das Sondervermögen werden von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister
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ein Einnahmen- und Ausgabenplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält,
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eine Sonderkasse eingerichtet,
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eine Sonderrechnung geführt,
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ein Verzeichnis der mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, geführt und
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ein Jahresabschluss aufgestellt.
2Die Sonderkasse kann mit der Kommunalkasse verbunden werden. 3Der Einnahmen- und Ausgabenplan bedarf der Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. 4Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 5Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. 6Der Jahresabschluss ist nacheinander durch zwei Personen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, die von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in einer Versammlung aus ihrer Mitte für das laufende Kalenderjahr mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden. 7Die Gemeindebrandmeisterin, der Gemeindebrandmeister, die Stellvertreterin und der Stellvertreter dürfen nicht gewählt werden. 8Die prüfenden Personen sind bei der sachlichen Beurteilung des Jahresabschlusses unabhängig und insoweit nicht an Weisungen gebunden. 9Über die Prüfung des Jahresabschlusses ist ein Prüfbericht zu erstellen, der der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zusammen mit dem Jahresabschluss vorzulegen ist. 10Der Jahresabschluss bedarf der Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.
(3) 1Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann für das Sondervermögen Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, durch welche die Gemeinde verpflichtet, berechtigt oder von Verpflichtungen befreit wird. 2Sie oder er handelt insoweit in Vertretung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. 3Ausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit sie im Einnahmen- und Ausgabenplan veranschlagt sind oder ihre Deckung durch in der Sonderkasse vorhandene Mittel gewährleistet ist. 4Kredite oder Liquiditätskredite dürfen durch das Sondervermögen nicht aufgenommen werden. 5Sicherheiten zugunsten Dritter dürfen nicht bestellt werden. 6Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren, für die noch kein Einnahmen- und Ausgabenplan aufgestellt worden ist, dürfen nur mit Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten eingegangen werden. 7Wird eine Feuerwehrveranstaltung durchgeführt, so ist die Gemeinde Veranstalterin.
(4) 1Für die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende, Schenkung oder einer ähnlichen Zuwendung an das Sondervermögen sind die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister zuständig. 2Über die Annahme von Zuwendungen an das Sondervermögen entscheiden die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde in einer Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Diese können die Entscheidung bis zu einem von ihnen zu bestimmenden Betrag in einer Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister übertragen. 4Die Annahme einer Zuwendung ist unter Angabe der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers sowie Art und Wert der Zuwendung aktenkundig zu machen.
(5) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte überwacht die Sonderkasse (Kassenaufsicht). 2Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde übertragen, jedoch nicht einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde. 3Ist die Sonderkasse mit der Kommunalkasse verbunden, so ist auch eine Übertragung auf in der Kommunalkasse Beschäftigte unzulässig.
(6) 1Sind in einer Gemeinde Ortsfeuerwehren gebildet, so kann die Gemeinde durch Satzung neben dem Sondervermögen nach Absatz 1 für jede Ortsfeuerwehr ein ‚Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)‘ errichten. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
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an die Stelle der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters die jeweilige Ortsbrandmeisterin oder der jeweilige Ortsbrandmeister,
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an die Stelle der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters und
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an die Stelle der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Mitglieder der jeweiligen Ortsfeuerwehr
treten.