§ 17 NBrandSchG - Auswärtiger Einsatz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
1Die Werkfeuerwehr ist verpflichtet, zur Brandbekämpfung und zur Hilfeleistung auf Ersuchen der Gemeinde auch außerhalb des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung tätig zu werden, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden. 2Die durch einen Einsatz nach Satz 1 entstandenen Kosten sind von der Gemeinde zu erstatten, auf deren Gebiet die Werkfeuerwehr eingesetzt war.