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  • ab 27.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 8 WahlKostVO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Amtliche Abkürzung
WahlKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

Zuständig für Kostenerstattungen nach den §§ 6 und 7 ist das für Wahlen zuständige Ministerium.