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  • ab 27.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 7 WahlKostVO - Kostenerstattungen für die Vorbereitung und Durchführung eines Volksentscheids

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
Amtliche Abkürzung
WahlKostVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11200

Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung eines Volksentscheids entstandenen notwendigen Kosten in entsprechender Anwendung der §§ 1 und 5.