§ 2 WahlKostVO - Kreiswahlen, Direktwahlen auf Kreisebene
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- WahlKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11200
(1) Die Landkreise erstatten den kreisangehörigen Gemeinden die Kosten der Kreiswahl sowie einer Direktwahl auf Kreisebene jeweils in einem Grundbetrag und in einem Ergänzungsbetrag.
(2) Der Grundbetrag beträgt 235 Euro für jeden Wahlvorstand; bei gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen oder Direktwahlen in der Gemeinde beträgt er 117,50 Euro.
(3) 1Der Ergänzungsbetrag beträgt bei Versendung der Wahlbenachrichtigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO)
- 1.
in Kartenform 0,93 Euro und
- 2.
in Briefform 1,06 Euro
je wahlberechtigte Person. 2Findet in der Gemeinde zugleich auch die Gemeindewahl oder eine Direktwahl statt, so verringert sich der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 1 auf 0,47 Euro und der Ergänzungsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 0,53 Euro. 3§ 1 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Bei einer Stichwahl werden die Kosten der Wahlvorstände durch einen Grundbetrag entsprechend Absatz 2 ersetzt. 2Den Gemeinden entstandene sonstige notwendige Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen. 3Findet gleichzeitig eine Stichwahl in einer Gemeinde und im Landkreis statt, so werden die Kosten jeweils hälftig zugeordnet.