NLPZVO,NI - Leistungsprämien- und -zulagenV

Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
Amtliche Abkürzung
NLPZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441001000000

Vom 5. Oktober 1999 (Nds. GVBl. S. 359 - VORIS 20441 00 10 00 000 -)

Geändert durch Verordnung vom 23. November 2008 (Nds. GVBl. S. 362)

Aufgrund des § 42a Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Leistungsprämie2
Leistungszulage3
Ausschluss- und Anrechnungsvorschriften4
Zahl der Empfängerinnen und Empfänger außerhalb des kommunalen Bereichs5
Zahl der Empfängerinnen und Empfänger im kommunalen Bereich5a
Zuständigkeit6
In-Kraft-Treten7

§ 1 NLPZVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
Amtliche Abkürzung
NLPZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441001000000

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A; sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und in der laufbahnrechtlichen Probezeit.

§ 2 NLPZVO - Leistungsprämie

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
Amtliche Abkürzung
NLPZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441001000000

(1) Eine herausragende besondere Einzelleistung kann durch Gewährung einer Leistungsprämie anerkannt werden. Wird die besondere Leistung von einer Gruppe erbracht, so kann jedes Gruppenmitglied, das wesentlich zum Arbeitserfolg beigetragen hat, eine Leistungsprämie erhalten.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte während der Erbringung der besonderen Leistung zuletzt angehört hat, gewährt.

§ 3 NLPZVO - Leistungszulage

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Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
Amtliche Abkürzung
NLPZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441001000000

(1) Eine Leistungszulage kann zur Anerkennung einer bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung gewährt werden. Höhe und Dauer sind nach der erbrachten Leistung zu bemessen. Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen. Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört, gewährt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das entsprechend § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes gekürzte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

(2) Die Leistungszulage darf rückwirkend bis zu drei Monate und längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums ist die Verlängerung der Gewährung zulässig. Die Neubewilligung einer Leistungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums zulässig, für den die Zulage gewährt wurde.

(3) Die Gewährung einer Leistungszulage endet

  1. 1.

    mit Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus der bisherigen Verwendung auf eigenes Verlangen,

  2. 2.

    mit Wegfall des Anspruchs auf Dienstbezüge.

Nach zusammenhängender, mehr als acht Wochen andauernder Abwesenheit vom Dienst endet die Gewährung mit Beginn des folgenden Kalendermonats.

§ 4 NLPZVO - Ausschluss- und Anrechnungsvorschriften

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Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
Amtliche Abkürzung
NLPZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441001000000

(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden

  1. 1.

    aus demselben Anlass nebeneinander oder

  2. 2.

    wenn die besondere Leistung bereits mit einer besonderen Vergütung oder Zulage abgegolten wird.

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen; sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung.