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  • ab 13.10.1999 (aktuelle Fassung)

§ 2 NLPZVO - Leistungsprämie

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
Amtliche Abkürzung
NLPZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441001000000

(1) Eine herausragende besondere Einzelleistung kann durch Gewährung einer Leistungsprämie anerkannt werden. Wird die besondere Leistung von einer Gruppe erbracht, so kann jedes Gruppenmitglied, das wesentlich zum Arbeitserfolg beigetragen hat, eine Leistungsprämie erhalten.

(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte während der Erbringung der besonderen Leistung zuletzt angehört hat, gewährt.