§ 5 NLPZVO - Zahl der Empfängerinnen und Empfänger außerhalb des kommunalen Bereichs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
- Amtliche Abkürzung
- NLPZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441001000000
(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nach Maßgabe des Haushalts in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der in § 1 genannten tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten gewährt werden.
(2) Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Absatz 1 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden.