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  • ab 13.10.1999 (aktuelle Fassung)

§ 3 NLPZVO - Leistungszulage

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
Amtliche Abkürzung
NLPZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441001000000

(1) Eine Leistungszulage kann zur Anerkennung einer bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung gewährt werden. Höhe und Dauer sind nach der erbrachten Leistung zu bemessen. Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen. Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört, gewährt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten ist das entsprechend § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes gekürzte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

(2) Die Leistungszulage darf rückwirkend bis zu drei Monate und längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums ist die Verlängerung der Gewährung zulässig. Die Neubewilligung einer Leistungszulage ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums zulässig, für den die Zulage gewährt wurde.

(3) Die Gewährung einer Leistungszulage endet

  1. 1.

    mit Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus der bisherigen Verwendung auf eigenes Verlangen,

  2. 2.

    mit Wegfall des Anspruchs auf Dienstbezüge.

Nach zusammenhängender, mehr als acht Wochen andauernder Abwesenheit vom Dienst endet die Gewährung mit Beginn des folgenden Kalendermonats.