§ 5a NLPZVO - Zahl der Empfängerinnen und Empfänger im kommunalen Bereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
- Amtliche Abkürzung
- NLPZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441001000000
(1) Die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger bei den Gemeinden, Samtgemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie dem Bezirksverband Oldenburg und der Niedersächsischen Versorgungskasse richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nach Maßgabe des Haushalts in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten des Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Der Vomhundertsatz darf um bis zu 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, überschritten werden.
(3) Leistungsprämien, die wegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung mehreren Beamtinnen oder Beamten gewährt werden, gelten für die Berechnung nach Absatz 2 zusammen nur als eine Leistungsprämie. Sie dürfen zusammen 150 vom Hundert des in § 2 Abs. 2 geregelten Umfangs nicht überschreiten; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen oder Beamten.
(4) Bei einem Dienstherrn mit weniger als sieben Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Absatz 2 in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden.