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  • ab 13.10.1999 (aktuelle Fassung)

§ 4 NLPZVO - Ausschluss- und Anrechnungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
Amtliche Abkürzung
NLPZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441001000000

(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden

  1. 1.

    aus demselben Anlass nebeneinander oder

  2. 2.

    wenn die besondere Leistung bereits mit einer besonderen Vergütung oder Zulage abgegolten wird.

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen; sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung.