§ 4 NLPZVO - Ausschluss- und Anrechnungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - NLPZVO -)
- Amtliche Abkürzung
- NLPZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441001000000
(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden
- 1.
aus demselben Anlass nebeneinander oder
- 2.
wenn die besondere Leistung bereits mit einer besonderen Vergütung oder Zulage abgegolten wird.
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen; sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung.