KäseVODf,NI - Käseverordnungs-Df 1986

Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung

Bibliographie

Titel
Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseVODf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620000000014

Bek. d. ML v. 27.11.1985 - 208.1-325310.1-18 -

Vom 27. November 1985 (Nds. MBl. 1986 S. 35)

- GültL 51/188 -

- VORIS 78620 00 00 00 014 -

Bezug:

  • RdErl. v. 30.4.1984 (Nds. MBl. S. 472 - GültL 51/174)

Nachstehend werden die Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung bekanntgegeben (Anlage). Sie ersetzen die Bestimmungen i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.7.1967 (Nds. MBl. S. 728 - GültL 51/88).

Anlage

Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung

Mit RdErl. des ML vom 30.4.1984 (Nds. MBl. S. 472 - GültL 51/174) sind die Bezirksregierungen Hannover (zugleich für die Regierungsbezirke Braunschweig und Lüneburg) und Weser-Ems in Oldenburg als zuständige Behörde i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Überwachungsstelle) und des § 26 Abs. 1 der Käseverordnung vom 19.2.1976 (BGBl. I S. 321), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14.11.1985 (BGBl. I S. 2103), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt worden.

Im Rahmen dieses Auftrages wird folgendes bestimmt:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Überwachungstellen1
Vergabe von Kontrollnummern2
Bestimmungen für die Prüfung3
Prüfung von Nichtmarkenkäse4
Abruf und Einsendung der Proben5
Markenkäsebetriebe6
Kennzeichnung7
Eigenkontrollen8
Durchführung der Prüfungen9

§ 1 KäseVODf - Überwachungstellen

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Titel
Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseVODf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620000000014

(1) Die Überwachungsstellen tragen die Dienstbezeichnung:
"Überwachungsstelle für Milch und Milcherzeugnisse".

(2) Die Leiter der Überwachungsstellen in Hannover und Oldenburg und deren Stellvertreter werden vom Leiter der Abteilung 5 bei den Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems bestimmt.

(3) Nach § 11 Abs. 11 der Käseverordnung ist neben oder unter das amtliche Gütezeichen zu setzen:

für die Regierungsbezirke Hannover, Braunschweig und Lüneburg:

"Amtliche Kontrolle des Landes Niedersachsen,
Überwachungsstelle Hannover",

für den Regierungsbezirk Weser-Ems

"Amtliche Kontrolle des Landes Niedersachsen,
Überwachungsstelle Oldenburg".

§ 2 KäseVODf - Vergabe von Kontrollnummern

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Titel
Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseVODf,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620000000014

Die Überwachungsstellen teilen den zur Kennzeichnung von Käse oder von Erzeugnissen aus Käse Verpflichteten (Käsehersteller und Fertiglagerer) auf Antrag Kontrollnummern zu.

§ 3 KäseVODf - Bestimmungen für die Prüfung

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Titel
Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseVODf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620000000014

Für die Durchführung der amtlichen Käseprüfungen nach § 11 und nach Anlage 4 zu § 11 Abs. 9 der Käseverordnung gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. 1.

    Mit der Durchführung der Käseprüfungen werden für die Regierungsbezirke Hannover, Braunschweig und Lüneburg die Milchwirtschaftliche Lehr- und Untersuchungsanstalt in Hannover-Ahlem und für den Regierungsbezirk Weser-Ems die Milchwirtschaftliche Lehr- und Untersuchungsanstalt in Oldenburg als Prüfstellen beauftragt.

  2. 2.

    Die Prüfungen sollen in der Regel in den Prüfräumen der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt in Hannover-Ahlem bzw. der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt in Oldenburg durchgeführt werden. Der Leiter der Überwachungsstelle kann bestimmen, daß die Prüfungen aus besonderen Gründen auch in anderen geeigneten Räumen sowie im Herstellerbetrieb oder beim Fertiglagerer vorgenommen werden.

  3. 3.

    Die Prüfungstermine werden von der Überwachungsstelle nach Abstimmung mit der Prüfstelle festgelegt und sind geheimzuhalten.

§ 4 KäseVODf - Prüfung von Nichtmarkenkäse

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Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseVODf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620000000014

(1) Die nach der Käseverordnung für die Prüfung von Markenkäse geltenden Vorschriften finden auch auf Käse, die nicht als "Markenkäse" hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sowie auf Sauermilchquark Anwendung.

(2) Betriebe, die Käse i. S. des Absatzes 1 in Verkehr bringen, haben dies der Überwachungsstelle schriftlich anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Standardsorten handelt, sind gleichzeitig eine Beschreibung über die Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Eigenschaften (entsprechend § 7 der Käseverordnung) sowie Angaben über das Mindestalter bei Hart-, Schnitt- und halbfestem Schnittkäse einzureichen.

(3) Für die Durchführung der Prüfungen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 der Käseverordnung entsprechend. Für Käse, die nicht Standardsorten sind, werden die von den Betrieben hierfür festgelegten Qualitätsmerkmale bei der Beurteilung zugrunde gelegt.

(4) Die Überwachungsstelle kann für Käse, der nicht Markenkäse oder Standardsorte sowie Sauermilchkäse und Sauermilchquark ist, andere Beurteilungsgrundsätze anwenden, als sie in Art. 3 der Anlage 4 der Käseverordnung festgelegt sind.

(5) Die unter Absatz 1 genannten Prüfungen können miteinander verbunden werden.