§ 5 KäseVODf - Abruf und Einsendung der Proben
Bibliographie
- Titel
- Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- KäseVODf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78620000000014
(1) Die Käseproben werden in der Regel schriftlich von der Prüfstelle abgerufen. Sie sind von den Betrieben zu dem im Abruf angegebenen Termin abzusenden.
(2) Die Hartkäse, Schnittkäse und halbfesten Schnittkäse dürfen keine Bohrlöcher aufweisen oder nach der Reifung geteilt worden sein.
(3) Käseproben sind von jeder hergestellten Käsesorte und Fettstufe einzusenden.
(4) Betriebe, die nicht täglich Käse herstellen, haben Proben von jeder Erzeugung zu entnehmen und für einen eventuellen Probeabruf sachgemäß aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Hersteller von Frischkäse, Sauermilchkäse, Kochkäse und Sauermilchquark.
(5) Nach Eingang bei der Prüfstelle sind die Käseproben zu registrieren. Hierbei sind folgende Feststellungen zu treffen und aufzuzeichnen:
- a)Zeitpunkt der Absendung und des Einganges,
- b)Vollständigkeit der Probe,
- c)Vorhandensein von unzulässiger Kennzeichnung,
- d)Deformierung oder sonstiger mangelhafter Zustand der Probe,
- e)Eingangstemperatur - nur bei Frischkäse.
(6) Einzusenden sind:
- a)
Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Kochkäse und Frischkäse mit einem Stückgewicht oder Packungsgewicht
bis 250 g 6 Stück, über 250 g bis 1.000 g 3 Stück, über 1.000 g 1 Stück; - b)
Sauermilchquark 2 Beutel zu je 500 g.
(7) Die Käseproben der Standardsorten Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse müssen das in Anlage 1 Spalte 7 der Käseverordnung vorgeschriebene Mindestalter aufweisen.
Weichkäse und Sauermilchkäse sollen mindestens zur Hälfte durchgereift sein. Nicht-Standardsorten haben das in der Beschreibung der Betriebe angegebene Mindestalter aufzuweisen.
(8) Die zur Verfügung gestellten Begleitpapiere sind von den Betrieben vollständig auszufüllen und den Proben beizufügen.
(9) Die Kosten für die Proben sowie die Versandkosten sind von den Betrieben zu tragen.
(10) Die Überwachungsstelle kann auch in den Hersteller- und Fertiglagererbetrieben Käse- und Sauermilchquarkproben für die amtlichen Prüfungen durch Beauftragte entnehmen lassen sowie Proben für Marktprüfungen beim Groß- und Einzelhandel aufkaufen lassen.