§ 3 KäseVODf - Bestimmungen für die Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- KäseVODf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78620000000014
Für die Durchführung der amtlichen Käseprüfungen nach § 11 und nach Anlage 4 zu § 11 Abs. 9 der Käseverordnung gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1.
Mit der Durchführung der Käseprüfungen werden für die Regierungsbezirke Hannover, Braunschweig und Lüneburg die Milchwirtschaftliche Lehr- und Untersuchungsanstalt in Hannover-Ahlem und für den Regierungsbezirk Weser-Ems die Milchwirtschaftliche Lehr- und Untersuchungsanstalt in Oldenburg als Prüfstellen beauftragt.
- 2.
Die Prüfungen sollen in der Regel in den Prüfräumen der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt in Hannover-Ahlem bzw. der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt in Oldenburg durchgeführt werden. Der Leiter der Überwachungsstelle kann bestimmen, daß die Prüfungen aus besonderen Gründen auch in anderen geeigneten Räumen sowie im Herstellerbetrieb oder beim Fertiglagerer vorgenommen werden.
- 3.
Die Prüfungstermine werden von der Überwachungsstelle nach Abstimmung mit der Prüfstelle festgelegt und sind geheimzuhalten.