Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 08.01.1986 (aktuelle Fassung)

§ 9 KäseVODf - Durchführung der Prüfungen

Bibliographie

Titel
Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseVODf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620000000014

(1) Käseprüfungen sollen in der Regel unter Aufsicht des Leiters der Überwachungsstelle oder seines Beauftragten erfolgen. Der Leiter der Prüfstelle oder sein Beauftragter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich.

(2) Die Prüfstelle trifft die technischen Vorbereitungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Dabei ist insbesondere zu beachten:

  1. a)
    Die Sachverständigen sind nach Möglichkeit in regelmäßigen Abständen zu den Prüfungen einzuladen.
  2. b)
    Die Käseproben sind für die Prüfung ohne Hinweis auf die Herkunft aufzulegen. Bei der Prüfung ist sicherzustellen, daß die Bestimmungen über die Durchführung von Käseprüfungen (Anlage 4 zu § 11 Abs. 9 der Käseverordnung) eingehalten werden.
  3. c)
    Die Proben sind nach dem gültigen Verzeichnis der Überwachungsstellen für die Durchführung der amtlichen Güteprüfungen bei Milch und Milcherzeugnissen Ziff. 4. bis 8. zu untersuchen.
  4. d)
    Die Prüfungsergebnisse sind den Betrieben nach Abschluß der Prüfung auf einem entsprechenden Formblatt unverzüglich mitzuteilen. Der Überwachungsstelle ist eine Durchschrift zur Verfügung zu stellen.
  5. e)
    Die Prüfstelle hat die Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen sowie die Prüfungsergebnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

H a n n o v e r, den 27.11.1985

Bezirksregierung Hannover

Bezirksregierung Weser-Ems