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  • ab 08.01.1986 (aktuelle Fassung)

§ 1 KäseVODf - Überwachungstellen

Bibliographie

Titel
Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
Redaktionelle Abkürzung
KäseVODf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78620000000014

(1) Die Überwachungsstellen tragen die Dienstbezeichnung:
"Überwachungsstelle für Milch und Milcherzeugnisse".

(2) Die Leiter der Überwachungsstellen in Hannover und Oldenburg und deren Stellvertreter werden vom Leiter der Abteilung 5 bei den Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems bestimmt.

(3) Nach § 11 Abs. 11 der Käseverordnung ist neben oder unter das amtliche Gütezeichen zu setzen:

für die Regierungsbezirke Hannover, Braunschweig und Lüneburg:

"Amtliche Kontrolle des Landes Niedersachsen,
Überwachungsstelle Hannover",

für den Regierungsbezirk Weser-Ems

"Amtliche Kontrolle des Landes Niedersachsen,
Überwachungsstelle Oldenburg".