§ 4 KäseVODf - Prüfung von Nichtmarkenkäse
Bibliographie
- Titel
- Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- KäseVODf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78620000000014
(1) Die nach der Käseverordnung für die Prüfung von Markenkäse geltenden Vorschriften finden auch auf Käse, die nicht als "Markenkäse" hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sowie auf Sauermilchquark Anwendung.
(2) Betriebe, die Käse i. S. des Absatzes 1 in Verkehr bringen, haben dies der Überwachungsstelle schriftlich anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Standardsorten handelt, sind gleichzeitig eine Beschreibung über die Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Eigenschaften (entsprechend § 7 der Käseverordnung) sowie Angaben über das Mindestalter bei Hart-, Schnitt- und halbfestem Schnittkäse einzureichen.
(3) Für die Durchführung der Prüfungen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 der Käseverordnung entsprechend. Für Käse, die nicht Standardsorten sind, werden die von den Betrieben hierfür festgelegten Qualitätsmerkmale bei der Beurteilung zugrunde gelegt.
(4) Die Überwachungsstelle kann für Käse, der nicht Markenkäse oder Standardsorte sowie Sauermilchkäse und Sauermilchquark ist, andere Beurteilungsgrundsätze anwenden, als sie in Art. 3 der Anlage 4 der Käseverordnung festgelegt sind.
(5) Die unter Absatz 1 genannten Prüfungen können miteinander verbunden werden.