§ 1 KäseVODf - Überwachungstellen
Bibliographie
- Titel
- Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- KäseVODf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78620000000014
(1) Die Überwachungsstellen tragen die Dienstbezeichnung:
"Überwachungsstelle für Milch und Milcherzeugnisse".
(2) Die Leiter der Überwachungsstellen in Hannover und Oldenburg und deren Stellvertreter werden vom Leiter der Abteilung 5 bei den Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems bestimmt.
(3) Nach § 11 Abs. 11 der Käseverordnung ist neben oder unter das amtliche Gütezeichen zu setzen:
für die Regierungsbezirke Hannover, Braunschweig und Lüneburg:
"Amtliche Kontrolle des Landes Niedersachsen,
Überwachungsstelle Hannover",
für den Regierungsbezirk Weser-Ems
"Amtliche Kontrolle des Landes Niedersachsen,
Überwachungsstelle Oldenburg".