§ 6 KäseVODf - Markenkäsebetriebe
Bibliographie
- Titel
- Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- KäseVODf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78620000000014
Betriebe, die einen Antrag auf die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" gestellt haben, sind vor der Verleihung der Markenberechtigung von der Überwachungsstelle zu überprüfen, ob die technischen und sachlichen Voraussetzungen für die Erzeugung von Markenkäse vorliegen. Ferner ist zu prüfen, ob der im Lager befindliche Käse der Güteklasse "Markenkäse" entspricht.