LHO§§18a/18b/18dAVO,NI - Landeshaushaltsordnung §§ 18a, 18b und 18d-Ausführungsverordnung

Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Vom 10. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 373 - VORIS 64100 -)

Aufgrund des § 18e der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 288), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Konjunkturkomponente im Entwurf des Haushaltsplans (§ 18b Abs. 2 LHO)1
Konjunkturkomponente bei Änderungen des Ansatzes der Steuereinnahmen gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans (§ 18b Abs. 3 LHO)2
Konjunkturkomponente im Haushaltsabschluss (§ 18b Abs. 4 LHO)3
Wirkung nachträglicher Steuerabweichungen auf den Kommunalen Finanzausgleich4
Kontrollkonto (§ 18d LHO)5
Übergangsregelung6
Inkrafttreten7

§ 1 LHO§§18a/18b/18dAVO - Konjunkturkomponente im Entwurf des Haushaltsplans (§ 18b Abs. 2 LHO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Die Konjunkturkomponente im Entwurf des Haushaltsplans nach § 18b Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) wird als Produkt der für den Gesamtstaat berechneten Produktionslücke (Absatz 2), der Budgetsemielastizität (Absatz 3) und des Anteils des Landes an den Steuereinnahmen aller Länder (Absatz 5) unter Beachtung des § 4 berechnet.

(2) 1Die Produktionslücke nach § 18b Abs. 2 Satz 2 LHO wird berechnet als Differenz zwischen dem erwarteten Bruttoinlandsprodukt und dem Produktionspotenzial des Gesamtstaates im Haushaltsjahr. 2Hierzu wird das Produktionspotenzial geschätzt, das dem bei Normalauslastung der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital unter Berücksichtigung einer Maßzahl des technischen Fortschritts erreichbaren Bruttoinlandsprodukt entspricht. 3Es wird entsprechend dem im Rahmen der Haushaltsüberwachung nach dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und nach Artikel 109a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes angewandten Verfahren mithilfe einer gesamtwirtschaftlichen Produktionsfunktion vom Typ Cobb-Douglas geschätzt.

(3) 1Die Budgetsemielastizität erfasst die Wirkung der konjunkturellen Abweichung von der Normallage auf die Haushalte der Länder in Relation zum Bruttoinlandsprodukt. 2Sie wird entsprechend der Teilelastizität der gesamtstaatlichen Budgetsensitivität bestimmt, die in dem Verfahren der Haushaltsüberwachung nach dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und nach Artikel 109a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zugrunde gelegt wird.

(4) 1Die Schätzung des Produktionspotenzials nach Absatz 2 und die Schätzung der im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Steuereinnahmen (Basissteuern) beruhen jeweils auf übereinstimmenden Annahmen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. 2Grundlage ist die jeweils aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzung der Bundesregierung.

(5) 1Zu den Steuereinnahmen aller Länder nach Absatz 1 zählen die Einnahmen

  1. 1.

    aus Steuern,

  2. 2.

    aus Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2, 5 und 6 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung,

  3. 3.

    aus der Förderabgabe auf Erdöl und Erdgas nach § 31 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808).

2Der Anteil des Landes an den Steuereinnahmen aller Länder bemisst sich nach den Verhältnissen desjenigen Haushaltsjahres, welches zwei Jahre vor dem Jahr der Haushaltsaufstellung beginnt.

§ 2 LHO§§18a/18b/18dAVO - Konjunkturkomponente bei Änderungen des Ansatzes der Steuereinnahmen gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans (§ 18b Abs. 3 LHO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) 1Die gemäß § 18b Abs. 3 LHO bei einer Änderung des Ansatzes der Steuereinnahmen gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans der Konjunkturkomponente nach § 1 hinzuzurechnende Steuerabweichungskomponente errechnet sich als um die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bereinigte Differenz zwischen den Basissteuern und den im Beschluss über den Haushaltsplan oder bei Erstellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen im Haushaltsjahr (Steuerabweichung). 2Steuereinnahmen im Sinne des Satzes 1 sind dabei die für das Land veranschlagten in § 1 Abs. 5 Satz 1 genannten Einnahmen.

(2) 1Die Steuerabweichung ist gemäß § 18b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LHO um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen des Landes zu bereinigen, soweit diese bei der Veranschlagung der Basissteuern nicht berücksichtigt wurden und im Haushaltsjahr kassenwirksam werden. 2Soweit bei der Veranschlagung der Basissteuern Auswirkungen einer Rechtsänderung berücksichtigt wurden, welche nachfolgend nicht eintritt, sind diese Auswirkungen ebenfalls zu bereinigen.

(3) Die Steuerabweichung ist darüber hinaus gemäß § 18b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LHO um die Wirkung des verbleibenden Abweichungsbetrages auf die Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise nach § 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) im Haushaltsjahr zu bereinigen; im Übrigen gilt § 4.

(4) 1Übersteigen die Basissteuern das für Niedersachsen schematisch regionalisierte Ergebnis der Schätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung, welches der Ermittlung der Basissteuern zugrunde liegt, so ist die Steuerabweichungskomponente um den übersteigenden Betrag herabzusetzen. 2Eine Herabsetzung unterbleibt, soweit die Veranschlagung der Basissteuern die Auswirkungen einer in der zugrunde liegenden Schätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung nicht berücksichtigten, aber nachfolgend wirkenden Rechtsänderung zusätzlich berücksichtigt hat.

(5) Liegt die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Steuerabweichungskomponente jenseits des absoluten Betrags der Steuerabweichungskomponente gemäß § 18b Abs. 3 Satz 3 LHO (5 Prozent der Basissteuern), so ist sie entsprechend zu kappen.

§ 3 LHO§§18a/18b/18dAVO - Konjunkturkomponente im Haushaltsabschluss (§ 18b Abs. 4 LHO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) 1Zur Ermittlung der Konjunkturkomponente im Abschluss des Haushaltsjahres ist der Konjunkturkomponente im Entwurf des Haushaltsplans in entsprechender Anwendung des § 2 eine Steuerabweichungskomponente hinzuzurechnen. 2Die Steuerabweichung ist dabei als Differenz zwischen den Basissteuern und den im Haushaltsjahr tatsächlich vereinnahmten Steuereinnahmen zu berechnen.

(2) In der Haushaltsrechnung sind die Konjunkturkomponenten, die sich im Abschluss der einzelnen Haushaltsjahre ergeben, fortlaufend nachzuweisen.

§ 4 LHO§§18a/18b/18dAVO - Wirkung nachträglicher Steuerabweichungen auf den Kommunalen Finanzausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Soweit die Wirkungen einer nach der Bereinigung nach § 2 Abs. 2 verbleibenden Steuerabweichung auf die Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise nach § 1 NFAG gemäß Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 dieser Vorschrift erst im auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr (kommendes Jahr) kassenwirksam werden, ist die Konjunkturkomponente nach den §§ 1 bis 3 des kommenden Jahres um diese Wirkung zu bereinigen.