Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 18.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 6 LHO§§18a/18b/18dAVO - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 zählen im Rahmen der Bemessung des Anteils des Landes an den Steuereinnahmen aller Länder nach § 1 Abs. 5 Satz 2 zu den Steuereinnahmen aller Länder für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 die Einnahmen

  1. 1.

    aus Steuern,

  2. 2.

    aus Ausgleichszuweisungen nach den §§ 4 und 10 FAG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,

  3. 3.

    aus Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 FAG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und

  4. 4.

    aus der Förderabgabe auf Erdöl und Erdgas nach § 31 BBergG.