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  • ab 18.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 2 LHO§§18a/18b/18dAVO - Konjunkturkomponente bei Änderungen des Ansatzes der Steuereinnahmen gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans (§ 18b Abs. 3 LHO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) 1Die gemäß § 18b Abs. 3 LHO bei einer Änderung des Ansatzes der Steuereinnahmen gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans der Konjunkturkomponente nach § 1 hinzuzurechnende Steuerabweichungskomponente errechnet sich als um die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bereinigte Differenz zwischen den Basissteuern und den im Beschluss über den Haushaltsplan oder bei Erstellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan veranschlagten Steuereinnahmen im Haushaltsjahr (Steuerabweichung). 2Steuereinnahmen im Sinne des Satzes 1 sind dabei die für das Land veranschlagten in § 1 Abs. 5 Satz 1 genannten Einnahmen.

(2) 1Die Steuerabweichung ist gemäß § 18b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LHO um die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen des Landes zu bereinigen, soweit diese bei der Veranschlagung der Basissteuern nicht berücksichtigt wurden und im Haushaltsjahr kassenwirksam werden. 2Soweit bei der Veranschlagung der Basissteuern Auswirkungen einer Rechtsänderung berücksichtigt wurden, welche nachfolgend nicht eintritt, sind diese Auswirkungen ebenfalls zu bereinigen.

(3) Die Steuerabweichung ist darüber hinaus gemäß § 18b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LHO um die Wirkung des verbleibenden Abweichungsbetrages auf die Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise nach § 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) im Haushaltsjahr zu bereinigen; im Übrigen gilt § 4.

(4) 1Übersteigen die Basissteuern das für Niedersachsen schematisch regionalisierte Ergebnis der Schätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung, welches der Ermittlung der Basissteuern zugrunde liegt, so ist die Steuerabweichungskomponente um den übersteigenden Betrag herabzusetzen. 2Eine Herabsetzung unterbleibt, soweit die Veranschlagung der Basissteuern die Auswirkungen einer in der zugrunde liegenden Schätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung nicht berücksichtigten, aber nachfolgend wirkenden Rechtsänderung zusätzlich berücksichtigt hat.

(5) Liegt die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Steuerabweichungskomponente jenseits des absoluten Betrags der Steuerabweichungskomponente gemäß § 18b Abs. 3 Satz 3 LHO (5 Prozent der Basissteuern), so ist sie entsprechend zu kappen.