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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 18e LHO - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Das Finanzministerium regelt die zur Anwendung der §§ 18a bis 18d erforderlichen Einzelheiten durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden über den Begriff der Steuereinnahmen im Sinne des § 18b, das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente und der Steuerabweichungskomponente, zur Ermittlung der zulässigen Kreditaufnahme und zu den auf dem Kontrollkonto zu erfassenden Abweichungen.