§ 5 LHO§§18a/18b/18dAVO - Kontrollkonto (§ 18d LHO)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Zur Feststellung der Kreditaufnahme im Haushaltsjahr nach § 18d Abs. 1 LHO sind dem Stand der Kreditaufnahme-Titelgruppe (Kapitel 1325 Titelgruppe 61 bis 64) beim Abschluss des Haushaltsjahres zuzusetzen
- 1.
die Differenz zwischen den zum Ausgleich des Haushalts aus dem Vorjahr übertragenen und den in das kommende Jahr zu übertragenden Einnahmeresten aus Kreditermächtigungen,
- 2.
die Differenz zwischen den für das Haushaltsjahr im Abschluss des Vorjahres festgestellten und den für das kommende Jahr festzustellenden Kreditermächtigungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 LHO zur erneuten Bereitstellung von Mitteln, die in vorangegangenen Haushaltsjahren verausgabt wurden, um die Tilgung bestehender Schulden vorzufinanzieren.
(2) Sofern im Haushaltsjahr aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung Kredite aufgenommen oder getilgt worden sind, ist die nach Absatz 1 festgestellte Abweichung bei der Erfassung auf dem Kontrollkonto um diese Kreditaufnahme oder Tilgung zu bereinigen.