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  • ab 18.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 3 LHO§§18a/18b/18dAVO - Konjunkturkomponente im Haushaltsabschluss (§ 18b Abs. 4 LHO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) 1Zur Ermittlung der Konjunkturkomponente im Abschluss des Haushaltsjahres ist der Konjunkturkomponente im Entwurf des Haushaltsplans in entsprechender Anwendung des § 2 eine Steuerabweichungskomponente hinzuzurechnen. 2Die Steuerabweichung ist dabei als Differenz zwischen den Basissteuern und den im Haushaltsjahr tatsächlich vereinnahmten Steuereinnahmen zu berechnen.

(2) In der Haushaltsrechnung sind die Konjunkturkomponenten, die sich im Abschluss der einzelnen Haushaltsjahre ergeben, fortlaufend nachzuweisen.