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  • ab 18.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 LHO§§18a/18b/18dAVO - Wirkung nachträglicher Steuerabweichungen auf den Kommunalen Finanzausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Soweit die Wirkungen einer nach der Bereinigung nach § 2 Abs. 2 verbleibenden Steuerabweichung auf die Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise nach § 1 NFAG gemäß Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 dieser Vorschrift erst im auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr (kommendes Jahr) kassenwirksam werden, ist die Konjunkturkomponente nach den §§ 1 bis 3 des kommenden Jahres um diese Wirkung zu bereinigen.