FlüRFördRdErl,NI - Flüchtlinge Rückkehr-Förderrunderlass

Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen

Bibliographie

Titel
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Redaktionelle Abkürzung
FlüRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

RdErl. d. MI v. 28. 11. 2019 - 13-12235-4.3.1/4.3.4.1.1 -

Vom 28. November 2019 (Nds. MBl. S. 1751)

Geändert durch RdErl. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)

- VORIS 27100 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 21. 6. 2016 (Nds. MBl. S. 699), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1. 8. 2018 (Nds. MBl. S. 779)
    - VORIS 27100 -

  2. b)

    RdErl. v. 13. 8. 2019 (Nds. MBl. S. 1207)
    - VORIS 20100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
REAG-Rückkehrhilfen2
GARP-Starthilfen3
Förderfähiger Personenkreis4
Bewilligungsvoraussetzungen5
Verfahren6
Abweichendes Verfahren für die freiwillige Rückkehr nach Syrien, Libyen, Eritrea und Jemen7
Individualhilfen des Landes Niedersachsen8
Aufgaben der LAB NI9
Weitere Hinweise10
Schlussbestimmungen11
Konzept des Landes Niedersachsen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von ausländischen Flüchtlingen (Drittstaatsangehörigen)Anlage

Abschnitt 1 FlüRFördRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Redaktionelle Abkürzung
FlüRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

Die freiwillige und nicht nur vorübergehende Rückkehr von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen in das Herkunftsland oder deren Weiterwanderung in ein aufnahmebereites Drittland wird von der Internationalen Organisation für Migration (International Organisation for Migration - IOM -) im Auftrag des Bundes und der Länder organisiert und in Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden, Wohlfahrtsverbänden/Fachberatungsstellen, zentralen Rückkehrberatungsstellen, Ausländerbeauftragten und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt. Grundlage ist das REAG/GARP-Programm. Es ist ein humanitäres Hilfsprogramm. REAG (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany) steht für die Finanzierung von Reisekosten und Reisebeihilfen, GARP (Government Assisted Repatriation Programme) für die Gewährung von Starthilfen.

Das Programm hat ab 1. 1. 2019 folgende Ausgestaltung:

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)

Abschnitt 2 FlüRFördRdErl - REAG-Rückkehrhilfen

Bibliographie

Titel
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Redaktionelle Abkürzung
FlüRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

2.1 Reise-/Transportkosten

2.1.1 Übernahme der notwendigen Beförderungskosten vor der Ausreise vom Wohnort bis zum Verkehrsflughafen, Bahnhof oder Busbahnhof mit dem wirtschaftlichsten Transportmittel.

2.1.2 Übernahme der notwendigen Beförderungskosten bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Bus oder Flugzeug) ab Bahnhof oder Flugplatz auf dem grundsätzlich kürzesten Weg zum Bestimmungsort.

2.1.3 Bei Ausreisen mit privaten Kraftfahrzeugen Gewährung einer Benzinkostenpauschale von 250 EUR pro Fahrzeug, unabhängig von der Zahl der Mitreisenden.

2.1.4 Gewährung einer Ankunftsunterstützung ("arrival assistence") durch das örtliche IOM-Büro für Personen mit tatsächlichem Hilfebedarf (z. B. Unterstützung bei den Einreiseformalitäten, und/oder die Organisation der Weiterreise an den Zielort).

2.1.5 Übernahme der Kosten für alle notwendigen Anschlussflüge im Zielland. Sofern keine Flugbuchung aus Deutschland bis zum endgültigen Wohnort im Zielland möglich ist, kann diese durch das örtliche IOM-Büro - sofern vorhanden - gebucht werden.

2.1.6 Übernahme der notwendigen Kosten für eine temporäre Unterkunft am (Ankunfts-)flughafen, sofern der Zielort nicht mehr am selben Tag erreicht werden kann.

2.2 Reisebeihilfen

2.2.1 Personen ab 18 Jahren erhalten 200 EUR, Personen unter 18 Jahren 100 EUR.

Die Reisebeihilfe dient in der Überbrückungszeit zur Deckung notwendiger Ausgaben wie

  • persönlicher Bedarf (z. B. Verpflegung, Sonderbedarf) während der Rückkehr,

  • ggf. zusätzlich anfallende Kosten/Gebühren bis zum Zielort.

2.2.2 Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten, die visumfrei nach Deutschland einreisen, erhalten eine verminderte Reisebeihilfe.

Aktuell sind das: Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Nordmazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Republik Serbien sowie Georgien bei Einreise nach dem 27. 3. 2017 und Ukraine bei Einreise nach dem 10. 6. 2017.

Die verminderten Reisebeihilfen betragen für Personen ab 18 Jahren 50 EUR und für Personen unter 18 Jahren 25 EUR.

Bei der Rückkehr in den Kosovo (Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates) gilt ebenfalls eine verminderte Reisebeihilfe (Beitrittskandidat für anstehende Visaliberalisierung).

Bei der Rückkehr nach Georgien und in die Ukraine gilt eine Übergangsregelung: Personen, die noch vor dem jeweiligen Stichtag für die Visaliberalisierung eingereist sind, erhalten die vor dem jeweiligen Stichtag gültigen Reisebeihilfen.

2.3 Medizinisch bedingte Zusatzkosten der Reise

2.3.1 Übernahme von medizinisch bedingten Zusatzkosten für die Rück- oder Ausreise bei einem ärztlich festgestellten Unterstützungsbedarf für (nicht-)medizinisches Begleitpersonal oder mitreisende Familienangehörige, für den Transport und für medizinisch notwendiges Zusatzgerät.

2.3.2 Gewährung der medikamentösen Versorgung als Sachleistung, sofern diese für die unmittelbare Lebenserhaltung oder zur Vermeidung einer schwerwiegenden Erkrankung oder Verschlechterung des Allgemeinzustandes notwendig ist.

Diese Überbrückungsmaßnahme soll für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach erfolgter Rückkehr die gesundheitliche Anschlussversorgung oder den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen.

2.3.3 Bei Personen mit schwerem/lebensbedrohlichem Krankheitsbild und/oder hohem Pflegebedarf können Kosten einer medizinisch notwendigen Nachbehandlung gewährt werden. Die Nachbetreuungskosten sind für eine Person auf bis zu höchstens 2 000 EUR und für eine Dauer von bis zu drei Monaten nach der Ankunft im Zielland begrenzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)

Abschnitt 3 FlüRFördRdErl - GARP-Starthilfen

Bibliographie

Titel
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Redaktionelle Abkürzung
FlüRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

3.1 Länderliste

Staatsangehörige der nachstehenden Länder erhalten Starthilfen, die den Neuanfang im Rückkehrland erleichtern sollen:

Afghanistan, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Irak, Iran, Kamerun, Kenia, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Mongolei, Niger, Nigeria, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Russische Föderation, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Togo, Tunesien, Türkei, Ukraine (bei Einreise nach Deutschland vor dem 11. 6. 2017), Vietnam.

Anerkannte Flüchtlinge/Schutzberechtigte erhalten bei freiwilliger Rückkehr eine Starthilfe, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

3.2 Höhe der Starthilfen

Die Starthilfen betragen bei Personen ab 18 Jahren oder unbegleiteten Minderjährigen 1 000 EUR und bei Personen unter 18 Jahren 500 EUR.

Für eine Familie/einen Familienverband ist die Starthilfe auf maximal 3 500 EUR begrenzt.

3.3 Sonderbetrag bei frühzeitiger Ausreise

Bei frühzeitiger Ausreise wird zusätzlich ein einmaliger Sonderbetrag von 500 EUR gewährt. Dieser Betrag gilt bei Einzelausreise und bei Ausreise im Familienverband und erfolgt zusätzlich zum maximalen Förderbetrag von 3 500 EUR.

Als frühzeitige Ausreise gilt es, wenn ein Asylgesuch oder ein behördliches Asylverfahren durch Willenserklärung vorzeitig beendet und auf aufenthaltsrechtliche Schutzformen verzichtet wird oder die Beantragung der Ausreiseunterstützung spätestens zwei Monate nach dem Datum der Asylentscheidung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF -) erfolgt.

3.4 Landesstarthilfe

Das Land Niedersachsen gewährt ab dem 1. 1. 2019 (Datum der REAG/GARP-Antragstellung) bis zum 31. 12. 2019 Drittstaatsangehörigen, die eine verminderte Reisebeihilfe nach den in Nummer 2.2.2 genannten Voraussetzungen erhalten und vor dem 1. 7. 2018 eingereist sind, zusätzlich eine Starthilfe in Höhe von 300 EUR pro Person ab 18 Jahren und 150 EUR pro Person unter 18 Jahren. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)

Abschnitt 4 FlüRFördRdErl - Förderfähiger Personenkreis

Bibliographie

Titel
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Redaktionelle Abkürzung
FlüRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

4.1 Über das REAG/GARP-Programm können gefördert werden:

4.1.1
Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG,

4.1.2
Personen, die ein Asylbegehren (Asylgesuch) geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben (§ 55 AsylG),

4.1.3
Personen, die einen Aufenthaltstitel nach den §§ 22 bis 26 AufenthG besitzen (anerkannte Flüchtlinge),

4.1.4
sonstige Ausländerinnen und Ausländer, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt worden ist und die sich im Bundesgebiet aufhalten,

4.1.5
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution,

4.1.6
ausreisepflichtige Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollen - sog. "Dublin"-Fälle -, wenn diese noch vor dem Überstellungszeitpunkt freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern.

4.2 Das REAG/GARP-Programm gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU. Hiervon ausgenommen ist der Personenkreis in Nummer 4.1.5.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)