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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 FlüRFördRdErl - Aufgaben der LAB NI

Bibliographie

Titel
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Redaktionelle Abkürzung
FlüRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

9.1 Gemäß dem RdErl. des MI über die Organisation der Landesaufnahmebehörde (LAB NI) vom 13. 8. 2019 (Bezugserlass zu b) ist die LAB NI zum einen Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylG für Asylsuchende sowie für eingereiste Personen i. S. der §§ 15a und 24 AufenthG, zum anderen landesweites Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.

Die Aufgaben eines landesweiten Kompetenzzentrums für die freiwillige Rückkehr werden - unter regionaler Aufteilung - gleichberechtigt in den Standorten Braunschweig und Osnabrück wahrgenommen.

Hierbei handelt es sich jeweils um eine eigenständige, vom Bereich "Ausländerrecht" unabhängige Einrichtung, die zur Verdeutlichung und besseren Akzeptanz räumlich vom Bereich "Ausländerrecht" zu trennen ist.

Grundlage für die Ausgestaltung des Aufgabenbereichs "Freiwillige Rückkehr" in der LAB NI ist das mit dem MI abgestimmte "Konzept der Freiwilligen Rückkehr im Rahmen eines Integrierten Rückkehr- und Rückführungsmanagements" vom 19. 9. 2017, das bei Änderungen der Rahmenbedingungen entsprechend anzupassen ist.

9.2 Als landesweites Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ist es zudem Aufgabe der LAB NI, Kommunen und die dort zur Aufnahme und Unterbringung zugewiesenen Personen entsprechend durch z. B. die Beschaffung von Reisedokumenten oder Passersatzpapieren, in Einzelfällen die Hilfestellung bei Förderanträgen, in Einzelfällen die Organisation der Ausreise einschließlich der Anreise zum Abreiseort von sowie in Einzelfällen die temporäre Unterbringung in der LAB NI (zur Vermeidung von Nachtfahrten oder Sammelanreise zum Abfahrtsort) zu unterstützen.

9.3 Besondere Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr werden der LAB NI durch Erlass zugewiesen (siehe Nummern 7 und 8).

9.4 Die LAB NI hat für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen. Der Mindeststandard beträgt je Standort fünf Vollzeiteinheiten, damit unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten die Funktionalität des Zentrums aufrechterhalten werden kann (Personalbedarfskonzept vom 20. 12. 2017). Darüber hinaus trägt die LAB NI Sorge dafür, dass dieses Personal für die qualifizierte Rückkehrberatung auch entsprechend ausgebildet ist und durch interne und externe Angebote entsprechend weitergebildet wird. Für eine erfolgreiche Tätigkeit im Bereich "Freiwillige Rückkehr/Ausreise" sind gute Rechtskenntnisse, eine hohe Sozialkompetenz, Kenntnisse über die Situation in den Herkunftsländern und Kenntnisse über bestehende und zu nutzende Beratungsstrukturen sowie Rückkehrunterstützungsprogramme in Deutschland und in den Herkunftsländern erforderlich.

9.5 Die LAB NI unterrichtet die Öffentlichkeit über die von ihr vorgehaltenen Hilfsmaßnahmen zur Förderung von freiwilligen Ausreisen durch geeignete Instrumente (z. B. Internet, Informationsbroschüren, Flyer) und strebt eine Zusammenarbeit mit den verschiedenen Organisationen der Rückkehrberatung und -förderung (nichtstaatliche Beratungsstellen, Behörden, Wohlfahrtsverbände, internationale Organisationen) an. Dabei soll dem Gedanken einer integrierten Rückkehrberatung und Vernetzung unter Nutzung der Strukturen im Herkunftsland besonders Rechnung getragen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)