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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 FlüRFördRdErl - Förderfähiger Personenkreis

Bibliographie

Titel
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Redaktionelle Abkürzung
FlüRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

4.1 Über das REAG/GARP-Programm können gefördert werden:

4.1.1
Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG,

4.1.2
Personen, die ein Asylbegehren (Asylgesuch) geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben (§ 55 AsylG),

4.1.3
Personen, die einen Aufenthaltstitel nach den §§ 22 bis 26 AufenthG besitzen (anerkannte Flüchtlinge),

4.1.4
sonstige Ausländerinnen und Ausländer, denen der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gewährt worden ist und die sich im Bundesgebiet aufhalten,

4.1.5
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution,

4.1.6
ausreisepflichtige Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollen - sog. "Dublin"-Fälle -, wenn diese noch vor dem Überstellungszeitpunkt freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern.

4.2 Das REAG/GARP-Programm gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU. Hiervon ausgenommen ist der Personenkreis in Nummer 4.1.5.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)