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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FlüRFördRdErl - REAG-Rückkehrhilfen

Bibliographie

Titel
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Redaktionelle Abkürzung
FlüRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

2.1 Reise-/Transportkosten

2.1.1 Übernahme der notwendigen Beförderungskosten vor der Ausreise vom Wohnort bis zum Verkehrsflughafen, Bahnhof oder Busbahnhof mit dem wirtschaftlichsten Transportmittel.

2.1.2 Übernahme der notwendigen Beförderungskosten bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Bus oder Flugzeug) ab Bahnhof oder Flugplatz auf dem grundsätzlich kürzesten Weg zum Bestimmungsort.

2.1.3 Bei Ausreisen mit privaten Kraftfahrzeugen Gewährung einer Benzinkostenpauschale von 250 EUR pro Fahrzeug, unabhängig von der Zahl der Mitreisenden.

2.1.4 Gewährung einer Ankunftsunterstützung ("arrival assistence") durch das örtliche IOM-Büro für Personen mit tatsächlichem Hilfebedarf (z. B. Unterstützung bei den Einreiseformalitäten, und/oder die Organisation der Weiterreise an den Zielort).

2.1.5 Übernahme der Kosten für alle notwendigen Anschlussflüge im Zielland. Sofern keine Flugbuchung aus Deutschland bis zum endgültigen Wohnort im Zielland möglich ist, kann diese durch das örtliche IOM-Büro - sofern vorhanden - gebucht werden.

2.1.6 Übernahme der notwendigen Kosten für eine temporäre Unterkunft am (Ankunfts-)flughafen, sofern der Zielort nicht mehr am selben Tag erreicht werden kann.

2.2 Reisebeihilfen

2.2.1 Personen ab 18 Jahren erhalten 200 EUR, Personen unter 18 Jahren 100 EUR.

Die Reisebeihilfe dient in der Überbrückungszeit zur Deckung notwendiger Ausgaben wie

  • persönlicher Bedarf (z. B. Verpflegung, Sonderbedarf) während der Rückkehr,

  • ggf. zusätzlich anfallende Kosten/Gebühren bis zum Zielort.

2.2.2 Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten, die visumfrei nach Deutschland einreisen, erhalten eine verminderte Reisebeihilfe.

Aktuell sind das: Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Nordmazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Republik Serbien sowie Georgien bei Einreise nach dem 27. 3. 2017 und Ukraine bei Einreise nach dem 10. 6. 2017.

Die verminderten Reisebeihilfen betragen für Personen ab 18 Jahren 50 EUR und für Personen unter 18 Jahren 25 EUR.

Bei der Rückkehr in den Kosovo (Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates) gilt ebenfalls eine verminderte Reisebeihilfe (Beitrittskandidat für anstehende Visaliberalisierung).

Bei der Rückkehr nach Georgien und in die Ukraine gilt eine Übergangsregelung: Personen, die noch vor dem jeweiligen Stichtag für die Visaliberalisierung eingereist sind, erhalten die vor dem jeweiligen Stichtag gültigen Reisebeihilfen.

2.3 Medizinisch bedingte Zusatzkosten der Reise

2.3.1 Übernahme von medizinisch bedingten Zusatzkosten für die Rück- oder Ausreise bei einem ärztlich festgestellten Unterstützungsbedarf für (nicht-)medizinisches Begleitpersonal oder mitreisende Familienangehörige, für den Transport und für medizinisch notwendiges Zusatzgerät.

2.3.2 Gewährung der medikamentösen Versorgung als Sachleistung, sofern diese für die unmittelbare Lebenserhaltung oder zur Vermeidung einer schwerwiegenden Erkrankung oder Verschlechterung des Allgemeinzustandes notwendig ist.

Diese Überbrückungsmaßnahme soll für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach erfolgter Rückkehr die gesundheitliche Anschlussversorgung oder den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen.

2.3.3 Bei Personen mit schwerem/lebensbedrohlichem Krankheitsbild und/oder hohem Pflegebedarf können Kosten einer medizinisch notwendigen Nachbehandlung gewährt werden. Die Nachbetreuungskosten sind für eine Person auf bis zu höchstens 2 000 EUR und für eine Dauer von bis zu drei Monaten nach der Ankunft im Zielland begrenzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)