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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FlüRFördRdErl - GARP-Starthilfen

Bibliographie

Titel
Förderung der Rückkehr und Weiterwanderung von ausländischen Flüchtlingen
Redaktionelle Abkürzung
FlüRFördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

3.1 Länderliste

Staatsangehörige der nachstehenden Länder erhalten Starthilfen, die den Neuanfang im Rückkehrland erleichtern sollen:

Afghanistan, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Burkina Faso, China, Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Indien, Irak, Iran, Kamerun, Kenia, Libanon, Libyen, Mali, Marokko, Mongolei, Niger, Nigeria, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Russische Föderation, Senegal, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Syrien, Tadschikistan, Togo, Tunesien, Türkei, Ukraine (bei Einreise nach Deutschland vor dem 11. 6. 2017), Vietnam.

Anerkannte Flüchtlinge/Schutzberechtigte erhalten bei freiwilliger Rückkehr eine Starthilfe, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

3.2 Höhe der Starthilfen

Die Starthilfen betragen bei Personen ab 18 Jahren oder unbegleiteten Minderjährigen 1 000 EUR und bei Personen unter 18 Jahren 500 EUR.

Für eine Familie/einen Familienverband ist die Starthilfe auf maximal 3 500 EUR begrenzt.

3.3 Sonderbetrag bei frühzeitiger Ausreise

Bei frühzeitiger Ausreise wird zusätzlich ein einmaliger Sonderbetrag von 500 EUR gewährt. Dieser Betrag gilt bei Einzelausreise und bei Ausreise im Familienverband und erfolgt zusätzlich zum maximalen Förderbetrag von 3 500 EUR.

Als frühzeitige Ausreise gilt es, wenn ein Asylgesuch oder ein behördliches Asylverfahren durch Willenserklärung vorzeitig beendet und auf aufenthaltsrechtliche Schutzformen verzichtet wird oder die Beantragung der Ausreiseunterstützung spätestens zwei Monate nach dem Datum der Asylentscheidung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF -) erfolgt.

3.4 Landesstarthilfe

Das Land Niedersachsen gewährt ab dem 1. 1. 2019 (Datum der REAG/GARP-Antragstellung) bis zum 31. 12. 2019 Drittstaatsangehörigen, die eine verminderte Reisebeihilfe nach den in Nummer 2.2.2 genannten Voraussetzungen erhalten und vor dem 1. 7. 2018 eingereist sind, zusätzlich eine Starthilfe in Höhe von 300 EUR pro Person ab 18 Jahren und 150 EUR pro Person unter 18 Jahren. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 11 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 958)