LMÜOPRdErl,NI - Lebensmittelüberwachung-Online-Probenahme-Runderlass

Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
LMÜOPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

RdErl. d. ML v. 19. 11. 2020 - 202.4-44029-177 -

- VORIS 78550 -

Vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1523)

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Regelungsgrund1
Anwendung des Erlasses durch die zuständigen Behörden2
Beschreibung des Verfahrens der Online-Probenahme3
Verfahren für die Unterrichtung des ML durch die Kontaktstelle4
Schlussbestimmungen5
Muster zur Beauftragung einer Online-ProbenahmeAnlage 1
Benachrichtigung des InternethändlersAnlage 2
HerstellerbenachrichtigungAnlage 3

Abschnitt 1 LMÜOPRdErl - Regelungsgrund

Bibliographie

Titel
Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
LMÜOPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Seit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 der Kommission vom 10. 10. 2019 (ABl. EU Nr. L 321 S. 111), im Dezember 2019 besteht die Möglichkeit gemäß Artikel 36, Proben im Internethandel anzufordern ohne sich als Behörde zu erkennen zu geben, um diese ggf. zum Zweck einer amtlichen Kontrolle untersuchen zu lassen.

Gemäß § 39 Abs. 1 LFGB i. d. F. vom 3. 6. 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 97 der Verordnung vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328), und § 2 Nr. 5 ZuStVO-SOG sind die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörden (LMÜ) für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zuständig und befugt, im Rahmen dieser Überwachung Proben zu fordern oder zu entnehmen.

Gemäß der ab dem 1. 1. 2016 geltenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT)" gehört zu deren Aufgaben die Beschaffung von Proben (Bestellung) im Auftrag der zuständigen Behörden der Länder.

Aufträge der zuständigen Behörden der Länder an die Zentralstelle werden über die Kontaktstellen in den Ländern erteilt. Für Niedersachsen wurde die Kontaktstelle Internethandel (Kontaktstelle) im LAVES eingerichtet.

Auf der Grundlage des vorhandenen Rechtsrahmens wird durch diesen RdErl. das Verfahren zur Durchführung der amtlichen Probenahme im Onlinehandel zur Umsetzung des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2017/625 und die hierzu erforderliche Zusammenarbeit zwischen den Behörden in Niedersachsen geregelt.

Die nicht anonyme Probenahme im Internethandel bleibt unberührt.

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt nicht für kosmetische Mittel, sonstige Bedarfsgegenstände sowie für Tabakerzeugnisse. Probenahmen dieser Erzeugnisse im Internethandel können ohne Offenlegung der behördlichen Identität somit erst nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage im LFGB bzw. nach Inkrafttreten des Artikels 14 Abs. 4 Buchst. j der ab dem 16. 7. 2021 geltenden Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) erfolgen.

Die Regelungen betreffen nicht die Online-Probenahme von Futtermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1523)

Abschnitt 2 LMÜOPRdErl - Anwendung des Erlasses durch die zuständigen Behörden

Bibliographie

Titel
Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Erzeugnisse, die im Onlinehandel für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland angeboten werden (BGH, Urteil vom 30. 3. 2006 - I ZR 24/03; EuGH [Große Kammer], Urteil vom 7. 12. 2010 - Verbundene Rechtssachen C-585/08 und C-144/09), sind vorrangig und von der zuständigen Behörde in dem Bundesland zu beproben, in dem sich der Sitz des Händlers befindet.

Dies schließt eine Beprobung eines Erzeugnisses nicht aus, wenn der Händler seinen Sitz in einem anderen Bundesland oder außerhalb Deutschlands hat.

In der Regel sollten Probenahmen im Onlinehandel wie bei anderen Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmern vor Ort im Rahmen einer Betriebskontrolle oder aufgrund eines Probenbörsenprojekts erfolgen.

Nur in bestimmten Fällen, z. B. wenn vor Ort die Probe nicht erhältlich ist oder wenn aufgrund der Lagerung von Erzeugnissen in privaten Räumlichkeiten keine Betretung der Räume durch Kontrollpersonal möglich ist, ist eine Probenahme mittels einer Bestellung, ohne sich als Behörde zu erkennen zu geben, notwendig.

Die Überwachung der Einhaltung der Kühlkette beim Versand kühlpflichtiger Erzeugnisse sollte durch eine Betriebskontrolle mit Überprüfung der entsprechenden betrieblichen Eigenkontrollmaßnahmen erfolgen. Sofern eine Online-Probenahme bei leicht verderblichen Lebensmitteln in Einzelfällen für notwendig erachtet wird, ist dies mit der Kontaktstelle abzustimmen (siehe Nummer 3.3.2).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1523)

Abschnitt 3 LMÜOPRdErl - Beschreibung des Verfahrens der Online-Probenahme

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Titel
Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
LMÜOPRdErl,NI
Normtyp
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Gliederungs-Nr.
78550

3.1
Beauftragung der Online-Probenahme

Die Online-Probenahme wird von der LMÜ als für den Betrieb zuständige Behörde bei der Kontaktstelle in Auftrag gegeben. Der Auftrag kann formlos per E-Mail (siehe Muster in Anlage 1 ) an die Kontaktstelle (Internethandel@laves.niedersachsen.de) erfolgen und sollte folgende Informationen enthalten:

  • Angebots-URL (Adresse Online-Shop),

  • Produktbezeichnung,

  • erforderliche Probenmenge (Menge für Gegen-/Zweitprobe mit berücksichtigen),

  • Untersuchungsziel bzw. Probenbörseprojektnummer,

  • Probenart (Plan-, Verdachts-, Verfolgsprobe),

  • ggf. die Angabe eine Alternativproduktes.

3.2
Bestellung

Der Auftrag wird von der Kontaktstelle als Länderauftrag an G@ZIELT weitergegeben. G@ZIELT verfügt bereits über die entsprechenden technischen Voraussetzungen (Prepaid-Kreditkarten, Zugang zu Online-Bezahldiensten, Hard- und Software usw.). Die einzelnen Schritte der Bestellung werden von G@ZIELT dokumentiert und dem Auftraggeberland zur Verfügung gestellt. Die Kontaktstelle leitet diese Informationen an die auftraggebende Behörde weiter bzw. stellt diese im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) bereit.

Die Kosten der Probenahme werden dem Land Niedersachsen zusammen mit den halbjährlich anfallenden Kosten für den Betrieb von G@ZIELT gemäß Verwaltungsvereinbarung in Rechnung gestellt.

Nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage wird das Verfahren zur Erstattung des Kaufpreises sowie angefallener Versandkosten geregelt.

3.3
Entgegenahme der Proben

3.3.1 Die Lieferung der nicht kühlpflichtigen Proben erfolgt an die Kontaktstelle im LAVES.

3.3.2 Sofern eine Online-Probenahme bei leicht verderblichen Lebensmitteln für notwendig erachtet wird, ist dies mit der Kontaktstelle abzustimmen. Die Kontaktstelle wird mit dem jeweiligen Institut absprechen, ob dort eine Entgegenahme dieser Proben möglich ist.

3.3.3 Bei Ankunft der Sendung werden in der Kontaktstelle des LAVES folgende Schritte durchgeführt:

3.3.3.1
Abtrennen der Gegen-/Zweitprobe und Einlagerung in abschließbaren Schränken.

3.3.3.2
Ausfüllen des Probenahmeformulars mit der jeweiligen Probenkennung des Probenehmers "Internet" der jeweiligen LMÜ (z. B. LER-ONL-0001-2019) und Versand der Probe an das entsprechende Institut.

3.3.3.3
Versand des ausgefüllten Probenahmeformulars und weiterer für die LMÜ relevanten Dokumente (ggf. umfangreichere Informationen für die LMÜ werden in einem speziellen Ordner im FIS-VL hochgeladen).

3.4
Registrierung der Proben, Herstellerbenachrichtigung, Gegen-/Zweitprobe

3.4.1 Nach Empfang des Probenahmeformulars erfolgt die Probenregistrierung durch die LMÜ analog zur Probenregistrierung im stationären Handel.

3.4.2 Die LMÜ trägt die Daten der Probe über das Alternativformat im Gemeinsamen Verbraucherschutzinformationssystem Niedersachsen (GeViN) ein. Die Probenahme ist unverzüglich aus GeViN über die Schnittstelle in das Laborinformations- und Managementsystem (LIMS) zu übertragen, damit rechtzeitig die für die Probenuntersuchung erforderlichen Daten im LIMS vorliegen.

3.4.3 Der Versand eines Informationsschreibens erfolgt durch die LMÜ an den Unternehmer, bei dem das Erzeugnis bestellt wurde (siehe Muster in Anlage 2 ), sowie, sofern bekannt, an den Hersteller des Erzeugnisses (siehe Muster in Anlage 3 ). In dem Schreiben ist auf die beim LAVES hinterlegte Gegen-/Zweitprobe und die entsprechende Möglichkeit der Erstellung eines Gegengutachtens durch einen privaten Sachverständigen hinzuweisen.

3.4.4 Sofern der Hersteller die Gegen-/Zweitprobe anfordert, wird diese von der Kontaktstelle an den Hersteller ausgehändigt.

3.4.5 Anderenfalls teilt die LMÜ der Kontaktstelle zu gegebener Zeit mit, wann die Gegen-/Zweitprobe vernichtet werden kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1523)

Abschnitt 4 LMÜOPRdErl - Verfahren für die Unterrichtung des ML durch die Kontaktstelle

Bibliographie

Titel
Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
LMÜOPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Die Kontaktstelle berichtet dem ML mindestens einmal im Jahr zum Stand der Umsetzung des RdErl. und unverzüglich über besondere Vorkommnisse.

Dabei kann die Kontaktstelle gemäß § 9 NVOZustG Auskünfte von den Landkreisen und kreisfreien Städten fordern.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1523)