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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LMÜOPRdErl - Regelungsgrund

Bibliographie

Titel
Durchführung der Online-Probenahme im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Redaktionelle Abkürzung
LMÜOPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78550

Seit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40; 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 der Kommission vom 10. 10. 2019 (ABl. EU Nr. L 321 S. 111), im Dezember 2019 besteht die Möglichkeit gemäß Artikel 36, Proben im Internethandel anzufordern ohne sich als Behörde zu erkennen zu geben, um diese ggf. zum Zweck einer amtlichen Kontrolle untersuchen zu lassen.

Gemäß § 39 Abs. 1 LFGB i. d. F. vom 3. 6. 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 97 der Verordnung vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1328), und § 2 Nr. 5 ZuStVO-SOG sind die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörden (LMÜ) für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen zuständig und befugt, im Rahmen dieser Überwachung Proben zu fordern oder zu entnehmen.

Gemäß der ab dem 1. 1. 2016 geltenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Regelung des Betriebes einer gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT)" gehört zu deren Aufgaben die Beschaffung von Proben (Bestellung) im Auftrag der zuständigen Behörden der Länder.

Aufträge der zuständigen Behörden der Länder an die Zentralstelle werden über die Kontaktstellen in den Ländern erteilt. Für Niedersachsen wurde die Kontaktstelle Internethandel (Kontaktstelle) im LAVES eingerichtet.

Auf der Grundlage des vorhandenen Rechtsrahmens wird durch diesen RdErl. das Verfahren zur Durchführung der amtlichen Probenahme im Onlinehandel zur Umsetzung des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2017/625 und die hierzu erforderliche Zusammenarbeit zwischen den Behörden in Niedersachsen geregelt.

Die nicht anonyme Probenahme im Internethandel bleibt unberührt.

Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt nicht für kosmetische Mittel, sonstige Bedarfsgegenstände sowie für Tabakerzeugnisse. Probenahmen dieser Erzeugnisse im Internethandel können ohne Offenlegung der behördlichen Identität somit erst nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage im LFGB bzw. nach Inkrafttreten des Artikels 14 Abs. 4 Buchst. j der ab dem 16. 7. 2021 geltenden Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) erfolgen.

Die Regelungen betreffen nicht die Online-Probenahme von Futtermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5 des RdErl. vom 19. November 2020 (Nds. MBl. S. 1523)